1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil von
Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch
gewerbliche Unternehmensberater in den u. a. im Berufsfeld der
Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der
allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand
haben.
2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen
unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen nicht.
3 Der Unternehmensberater ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch
sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder
gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise)
durchführen zu lassen.
4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen
Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem
Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Unternehmensberater auch ohne
dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden
und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
Beraters bekannt werden.
6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die
gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete
Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der
Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
7 Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem
Unternehmensberater bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte
und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend
informiert wird.
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich
vereinbart wurde.
2 Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen, wie Lieferungen
und andere Leistungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und
verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen
Vereinbarung (Anbot) angegebenen Umfang.
§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
Siehe dazu Präambel (5)
§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen
zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der
Kooperationspartner und allfälliger Mitarbeiter des Unternehmensberaters
zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf
Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5 Berichterstattung
1 Der Unternehmensberater verpflichtet sich, über seine Arbeit, die
seiner Mitarbeiter und auch die seiner Kooperationspartner schriftlich
Bericht zu erstatten.
2 Der Auftraggeber und der Unternehmensberater stimmen überein, dass für
den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende einmalige
Berichterstattung bzw. Abschlusspräsentation als vereinbart gilt.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des Unternehmensberaters / Urheberrecht / Nutzung
1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im
Zuge des Beratungsauftrages vom Unternehmensberater, seinen Mitarbeitern
und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen,
Leistungsbeschreibungen, Datenträger und dergleichen nur für
Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche
und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen, jeglicher Art, an
Dritte die schriftliche Zustimmung des Unternehmensberaters. Eine
Haftung des Unternehmensberaters Dritten gegenüber wird damit nicht
begründet.
2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Unternehmensberaters zu
Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß
berechtigt den Unternehmensberater zur fristlosen Kündigung aller noch
nicht durchgeführten Aufträge.
3 Dem Unternehmensberater verbleibt an seinen Leistungen ein
Urheberrecht.
4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges
Eigentum des Unternehmensberaters sind, gilt das Nutzungsrecht derselben
auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des
Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede
dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des
Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige
Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach
sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
1 Der Unternehmensberater ist berechtigt und verpflichtet,
nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner
Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber
hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln,
sofern diese vom Unternehmensberater zu vertreten sind. Dieser Anspruch
erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung
(Berichtslegung bzw. Abschlusspräsentation).
3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger
Mängel Anspruch auf Minderung oder falls die erbrachte Leistung infolge
des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne
Interesse ist - das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus
Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des
§ 8 Haftung
1 Der Unternehmensberater und seine Mitarbeiter handeln bei der
Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der
Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von
Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten,
nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt
haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
3 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines
datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder
eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hievon
benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des
Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den
Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
1 Der Unternehmensberater, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen
Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl
auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen,
kann den Unternehmensberater schriftlich von dieser Schweigepflicht
entbinden.
3 Der Unternehmensberater darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur
mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
4 Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der
beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des
Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche
Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
5 Der Unternehmensberater ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu
verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Berater
gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die
Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Berater
überlassenes Material (Datenträger, Daten, Analysen, etc.) sowie alle
Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem
Auftraggeber zurückgegeben.
§ 10 Honoraranspruch
1 Der Berater hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner
Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars
durch den Auftraggeber.
2 Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch
den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem
Berater gleichwohl das vereinbarte Honorar.
3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf
Seiten des Beraters einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur
Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des
Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den
Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
4 Der Berater kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen
Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung
der Arbeiten des Beraters berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln,
nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
5 Die bestellten Leistungen werden – dem Eingang der gegengezeichneten
Auftragsbestätigung vorausgesetzt – laut Projektplan ausgeliefert. Alle
Leistungen erfolgen ausschließlich nach den AGB des Beraters.
§ 11 Honorarhöhe und Honorarfälligkeit
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, richtet sich die Höhe des Honorars nach dem vorgelegten Anbot. Die Leistungen werden nach geleisteten Beratungstagen in Rechnung gestellt und sind prompt nach Rechnungslegung zu überweisen.
§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden
Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.
2 Erfüllungsort ist Wien.
3 Für Streitigkeiten ist das Handelsgericht, Wien zuständig.