Präambel

1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Berater in den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
3 Der Berater ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Berater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
7 Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Berater bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

§ 1 geltungsbereich und umfang

1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
2 Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen über Lieferungen und andere Leistungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Anbot) angegebenen Umfang.

§ 2 umfang des beratungsauftrages

Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.

§ 3 aufklärungspflicht des auftraggebers/vollständigkeitserklärung

Siehe dazu Präambel (5)

§ 4 berichterstattung

1 Der Berater verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Der Auftraggeber und der Berater stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende einmalige Berichterstattung bzw. Abschlusspräsentation als vereinbart gilt.

§ 5 schutz des geistigen eigentums des unternehmensberaters / urheberrecht / nutzung

1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom Berater, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Leistungsbeschreibungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art an Dritte der schriftlichen Zustimmung des Beraters. Eine Haftung des Beraters Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Beraters zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den Berater zum sofortigen Abbruch aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
3 Dem Berater verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des Beraters sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche des Beraters nach sich.

§ 6 mängelbeseitigung und gewährleistung

1 Der Berater ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Berater zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung bzw. Abschlusspräsentation).
3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – Wandlung.

§ 7 haftung

1 Der Berater und seine Mitarbeiter bzw. eingesetzte Kooperationspartner handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis geltend gemacht werden.
3 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

§ 8 verpflichtung zur verschwiegenheit

1 Der Berater, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auf die vom Auftraggeber selbst als auch von dessen Geschäftspartnern zur Verfügung gestellten Inhalte.
2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Berater schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
3 Der Berater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
4 Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kooperationspartner gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
5 Der Berater ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Berater gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Berater überlassenes Material (Datenträger, Daten, Analysen, etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§ 9 stornobedingungen

1 Bei Stornierung eines gebuchten Seminars oder Workshops durch den Auftraggeber gelangt eine Stornogebühr zur Verrechnung. Diese beträgt
– bei Storno 30 Tage vor Seminarbeginn 25% des vereinbarten Honorars,
– bei Storno 21 Tage vor Seminarbeginn 50% des vereinbarten Honorars,
– bei Storno 10 Tage vor Seminarbeginn 75% des vereinbarten Honorars bzw.
– bei Storno 5 Tage vor Seminarbeginn 100% des vereinbarten Honorars.
Wird gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Stornos ein Ersatztermin vereinbart entfällt die Verrechnung der Stornogebühr.
2 Bei Stornierung eines Einzel-Coaching durch den Auftraggeber oder Coachee weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin gelangt 100% des vereinbarten Honorars zur Verrechnung.

§ 10 honoraranspruch

1 Der Berater hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
2 Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen vorzeitigem Abbruch der Leistungen), so gebührt dem Berater gleichwohl das vereinbarte Honorar.
3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Beraters einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz vorzeitigem Abbruch der Leistungen die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
4 Der Berater kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Beraters berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
5 Die bestellten Leistungen werden – dem Eingang der gegengezeichneten Auftragsbestätigung vorausgesetzt – laut Projektplan erbracht. Alle Leistungen erfolgen ausschließlich nach den AGB des Beraters.

§ 11 honorarhöhe und honorarfälligkeit

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, richtet sich die Höhe des Honorars nach dem vorgelegten Angebot. Die Leistungen werden nach geleisteten Beratungstagen in Rechnung gestellt und sind prompt nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

§ 12 anzuwendendes recht, erfüllungsort, gerichtsstand

1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt österreichisches Recht.
2 Erfüllungsort ist Wien.
3 Für Streitigkeiten ist das Handelsgericht Wien zuständig.